IsLa eV Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen IsLa
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz eV.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Rappenau
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist Pflege und Erhalt der gefährdeten Hühnerrasse „Isländisches Landnahmehuhn“
(„landnámshænan“) und der
Erhalt des Genmaterials dieser Rasse als einer der ältesten europäischen
Nutztierrassen Geflügel für die Allgemeinheit.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht eigenwirtschaftlich tätig.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform zu stellen.
3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss dem Vorstand oder dem Verein gegenüber
in Textform erklärt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt;
b) das Mitglied das Ansehen des Vereins erheblich schädigt;
c) das Mitglied eine ihm nach dieser Satzung obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder
aus grober Fahrlässigkeit verletzt; oder
d) ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Der Ausschluss wird wirksam, wenn das Mitglied von seinem Ausschluss Kenntnis erlangt.
5. Dem Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstandes die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Eine
verspätete Berufung ist unwirksam.
6. Die von dem Mitglied angerufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung des Ausschlusses durch Anrufung der ordentlichen
Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Mitgliedsbeitrag / Spenden
1. Von den Mitgliedern können ein jährlich oder monatlich zu leistender Beitrag sowie eine
Aufnahmegebühr erhoben werden. Über Art und Höhe des Beitrages, dessen Fälligkeit und die
Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Endet die Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr, werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht
erstattet.
3. Es können Spenden entgegengenommen werden.
§ 8 Vorstand, Vertretung
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer bis drei Personen.
2. Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Vorstand.
3. Ist nur eine Person zum Vorstand bestellt, vertritt diese den Verein allein.
4. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinsam vertreten.
5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern
die Befugnis erteilt werden, den Verein einzeln zu vertreten.
6. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern
die Befugnis erteilt werden, den Verein bei Geschäften mit sich und bei Geschäften mit sich als
Vertreter eines Dritten zu vertreten.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres einzuberufen
(ordentliche Mitgliederversammlung).
2. In den folgenden Fällen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
b) innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes;
c) wenn mindestens drei Mitglieder die Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes
verlangen;
d) wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangt wird;
e) wenn ein ausgeschlossenes Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung verlangt.
3. Die (ordentliche) Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung;
b) die Entlastung des Vorstands;
c) die Wahl und Abwahl des Vorstands;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) die Geschäftsordnung des Vereins;
f) die Leitlinien der Vereinsarbeit.
4. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
drei Wochen und Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
5. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung der Einladung im Mitteilungsblatt der Stadt Bad
Rappenau erfolgen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Mitgliederversammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten
werden, wenn sämtliche Mitglieder sich damit in Textform einverstanden erklären.
8. Der Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Mitglieder in Textform
mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden
erklären.
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen
Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Bad Rappenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Bad Rappenau, den 19. Januar 2023